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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Unternehmen und Privatpersonen

Für Unternehmen und Privatpersonen gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen bei den AGB’s sowie der Widerrufsbelehrung (entfällt bei Unternehmen).


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für Privatpersonen
I. Allgemeines
1.1 Lieferungen und Leistungen der CET Technology GmbH („Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung. 
1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzbestimmungen.
1.3 Wir sind berechtigt, Fotos von installierten Photovoltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere Prospektmaterial, Internetseiten und redaktionelle Veröffentlichungen und Anzeigen in Presseorganen. 
 
II. Beratung
2.1 Die Beratung beim Verkauf von Photovoltaikanlagen erfolgt auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage. Die Rentabilitätsberechnungen basieren auf diesem Rechtsstand. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind nicht verbindlich. Die Gesetzeslage kann sich ändern, was Auswirkung auf die Einspeisevergütung sowie die Rentabilität haben kann. Hierin ist keine Beschaffenheitsgarantie zu sehen.
2.2 In technischer Hinsicht wird die durchschnittliche Sonneneinstrahlung für die jeweilige Region, sowie die bestmögliche Ausrichtung und Montage zu Grunde gelegt. Diese Werte können schwanken und sich verändern, insbesondere bei Klimaveränderungen. Die beispielhaften Rentabilitäts-berechnungen basieren auf den vorstehend dargestellten Parametern. Eine Veränderung der Parameter kann die Rentabilität beeinflussen.
2.3 Wir beraten nicht in Bezug auf die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln. Der Auftraggeber ist eigenverantwortlich verpflichtet, sich vor dem Kauf über etwaige öffentliche Förderprogramme und deren Voraussetzungen zu unterrichten. Wir übernehmen keine Gewähr für die baurechtliche Zulassung des Vorhabens des Auftraggebers noch prüfen wir die Voraussetzungen für eine Genehmigung. Hierzu muss sich der Auftraggeber selbst bei den zuständigen Behörden erkundigen und ggf. entsprechende Genehmigungen einholen.
 
III. Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Untergrund, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, eine zusätzliche Tragkraft von mindestens 20 kg/m² Belastung aufweist. Der Auftraggeber sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
3.2 Alle Mauer-, Stemm- und Erdarbeiten sowie eine Absturzsicherung sind bauseits durch den Auftraggeber zu stellen.
 
IV. Vertragsschluss
4.1 Jedes Angebot des Auftragnehmers an den Auftraggeber ist auch im Rechtssinne ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, das der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen annehmen kann. Eine Annahme des Auftraggebers später als vier Wochen nach Angebot stellt ein eigenes Angebot des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrages dar. Dieses Angebot kann der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung eines Auftragsbestätigungsschreibens auch in Textform annehmen.
4.2 Jedes Angebot des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit und der Netzzusage des zuständigen Energieversorgers.
4.3 Jedes Angebot des Auftragnehmers steht weiter unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Lieferung durch dessen Zulieferer. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.
4.4 In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind und nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Hierin ist keine Beschaffenheitsgarantie zu sehen.
4.5 Handelsübliche Abweichungen die auf Grund von Gesetzen, behördliche Anweisung oder technische Verbesserung erfolgen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4.6 Zugesicherte Eigenschaften, Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart worden sein.
 
V. Lieferung
5.1 Angaben zu Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht anderweitig ausdrücklich in Textform vereinbart.
5.2 Von uns im Angebot angegebene oder verbindlich vereinbarte Lieferzeiten setzen voraus, dass der Auftraggeber seinerseits sämtliche zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben sowie Pläne, vollständige technische Anforderungen und für die Leistungserbringung notwendige Angaben zur Verfügung gestellt hat, die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten hat und allen sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen ist. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die angegebenen Fristen um die Dauer des jeweiligen Eingangs der entsprechenden Unterlagen/Informationen.
5.3 Sie können vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so müssen Sie uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so sind Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Die Frist zur Lieferung verlängert sich darüber hinaus angemessen in Fällen höherer Gewalt und aller unvorhergesehenen, erst nach Vertragsabschluss eingetretenen Leistungshindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, darunter fallen insbesondere auch behördliche Maßnahmen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Störungen der Verkehrswege, Schadprogramme und Angriffe Dritter auf die benötigten IT-Systeme, nationale wie internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Embargo etc.) sowie die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von uns dies. Dies gilt auch in Fällen, in denen wir uns bereits in Verzug befinden; das Vorliegen entsprechender Hindernisse wird unverzüglich mitgeteilt. Ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung zur Lieferung nicht, wenn der Auftragnehmer seinerseits beim Zulieferer ordnungsgemäß bestellt hat, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden ist (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist weiterhin, dass der Auftragnehmer die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat und den Auftraggeber über diesen Umstand unverzüglich informiert hat. Zudem darf der Auftragnehmer nicht das Risiko der Beschaffung der bestellten Ware übernommen haben. Bei entsprechender Nichtverfügbarkeit der Ware werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.
 
VI. Preise
6.1 Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, versteht sich der Preis als Festpreis und enthält die Lieferung ab Werk bzw. Lager inklusive Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.2 Für den Fall, dass für die Lieferung einer Anlage im Vertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Vertrages bedungen ist und sich die beim Auftragnehmer tatsächlich anfallenden Mehr- oder Minderkosten, insbesondere aufgrund tariflicher Änderungen und/oder Materialpreisänderungen für die jeweilige Ware und/oder Bauteile, geändert haben, passen wird den vereinbarten Preis dergestalt an, dass der bei Vereinbarung des Preises kalkulierte Gewinn (Ertrag minus Aufwand) gleich bleibt. Wir haben die Preisanpassung gegenüber dem Auftraggeber nachvollziehbar zu begründen. Sofern hieraus eine Preiserhöhung um mehr als 5% resultiert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die längere Lieferzeit beruht auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat. Für den Fall, dass wir bereits zulässige Teillieferungen zu unveränderten Preisen erbracht haben und diese Teillieferungen für den Auftraggeber brauchbar sind, besteht das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bezüglich der bereits gelieferten Waren nicht. Unbeschadet dessen, werden wir dem Auftraggeber jede beabsichtigte Preiserhöhung mindestens vier Wochen vorher in Textform mitteilen.
 
VII. Zahlungsbedingungen
7.1 Bei Auftragserteilung sind 10 % des Gesamtrechnungsbetrages sofort nach Rechnungserhalt als Anzahlung fällig zu entrichten. Am Tag der Lieferung der Anlage sind 75 % des Gesamtrechnungsbetrages zur Zahlung fällig. Der Restbetrag in Höhe von 15 % Gesamtrechnungsbetrages ist innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter technischer Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer fällig.
7.2 Die Aufrechnung ist nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen von uns schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen kann nur im Hinblick auf solche Ansprüche geltend gemacht werden, die sich unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
 
VIII. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag in unserem Eigentum.
8.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit Eigentum des Auftraggebers oder eines Dritten verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Miteigentümer. Führt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu einem Alleineigentum des Auftraggebers, so überträgt uns der Auftraggeber schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Ware unter Eigentumsvorbehalt zu dem anderen Eigentum im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die nach den vorstehenden Regelungen in unserem Eigentum oder zumindest Miteigentum stehende Sache hat der Vertragspartner unentgeltlich zu verwahren.
 
IX. Haftung, Gewährleistung, Herstellergarantie
9.1 Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die Sie nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
9.2 Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware. Dabei müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. 
9.3 Sie können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt Ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
9.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
9.5 Wir haften auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern wir eine solche bezüglich des gelieferten Gegenstands abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haften wir hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
9.6 Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen, so ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
9.7 Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der von Ihnen gegen uns erhoben Ansprüche. 
9.8 Es gilt zusätzlich: Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 
9.9 Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
 
 
 
Widerrufsbelehrung für Privatpersonen
Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren:
Das Widerrufsrecht gilt nicht für gewerbliche Kunden
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren – bei mehreren Waren: die letzte Ware – in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns der
 
CET Technology GmbH
Flurstraße 2a,91475 Lonnerstadt
Telefon: 09193 / 50 817 0
Fax: 09193 / 50 817 19
E-Mail: info@cet-technology.de
 
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
 
Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, oder wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren i.H. von 500 EUR. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
 
Widerrufsbelehrung für die Erbringung von Dienstleistungen:
Das Widerrufsrecht gilt nicht für gewerbliche Kunden
Widerrufsrecht 
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der
 
CET Technology GmbH
Flurstraße 2a,91475 Lonnerstadt
Telefon: 09193 / 50 817 0
Fax: 09193 / 50 817 19
E-Mail: info@cet-technology.de
 
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
 
Folgen des Widerrufs
 
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
 
– Ende der Widerrufsbelehrung –
 
 
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
 
An die
 
CET Technology GmbH
Flurstraße 2a,91475 Lonnerstadt
Fax: 09193 / 50 817 19
E-Mail: info@cet-technology.de
 
Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag2 über den Kauf der folgenden Waren(*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen(*):
 
Bestellt am (*), erhalten am (*)
 
             Name des/der Verbraucher(s)
 
             Anschrift des/der Verbraucher(s
 
             Unterschrift des/der Verbraucher(s), nur bei Mitteilung auf Papier
 
             Ort, Datum
 
* Unzutreffendes bitte streichen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für Unternehmen
I. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“). Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Lieferungen und Leistungen der CET Technolog GmbH („CET“ oder „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung. 
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzbestimmungen.
1.5 CET ist berechtigt, Fotos von installierten Photovoltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere Prospektmaterial, Internetseiten und redaktionelle Veröffentlichungen und Anzeigen in Presseorganen. 
 
II. Beratung
2.1 Die Beratung beim Verkauf von Photovoltaikanlagen erfolgt auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage. Die Rentabilitätsberechnungen basieren auf diesem Rechtsstand. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind nicht verbindlich. Die Gesetzeslage kann sich ändern, was Auswirkung auf die Einspeisevergütung sowie die Rentabilität haben kann. Hierin ist keine Beschaffenheitsgarantie zu sehen.
2.2 In technischer Hinsicht wird die durchschnittliche Sonneneinstrahlung für die jeweilige Region, sowie die bestmögliche Ausrichtung und Montage zu Grunde gelegt. Diese Werte können schwanken und sich verändern, insbesondere bei Klimaveränderungen. Die beispielhaften Rentabilitäts-berechnungen basieren auf den vorstehend dargestellten Parametern. Eine Veränderung der Parameter kann die Rentabilität beeinflussen.
2.3 Wir beraten nicht in Bezug auf die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln. Der Auftraggeber ist eigenverantwortlich verpflichtet, sich vor dem Kauf über etwaige öffentliche Förderprogramme und deren Voraussetzungen zu unterrichten. Wir übernehmen keine Gewähr für die baurechtliche Zulassung des Vorhabens des Auftraggebers noch prüfen wir die Voraussetzungen für eine Genehmigung. Hierzu muss sich der Auftraggeber selbst bei den zuständigen Behörden erkundigen und ggf. entsprechende Genehmigungen einholen.
 
III. Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Untergrund, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, eine zusätzliche Tragkraft von mindestens 20 kg/m² Belastung aufweist. Der Auftraggeber sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
3.2 Alle Mauer-, Stemm- und Erdarbeiten sowie eine Absturzsicherung sind bauseits durch den Auftraggeber zu stellen.
 
IV. Vertragsschluss
4.1 Jedes Angebot des Auftragnehmers an den Auftraggeber ist auch im Rechtssinne ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, dass der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen annehmen kann. Eine Annahme des Auftraggebers später als vier Wochen nach Angebot stellt ein eigenes Angebot des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrages dar. Dieses Angebot kann der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung eines Auftragsbestätigungsschreibens auch in Textform annehmen.
4.2 Jedes Angebot des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit und der Netzzusage des zuständigen Energieversorgers.
4.3 Jedes Angebot des Auftragnehmers steht weiter unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Lieferung durch dessen Zulieferer. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.
4.4 In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind und nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Hierin ist keine Beschaffenheitsgarantie zu sehen.
4.5 Handelsübliche Abweichungen die auf Grund von Gesetzen, behördliche Anweisung oder technische Verbesserung erfolgen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4.6 Zugesicherte Eigenschaften, Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart worden sein.
 
V. Preise 
5.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
5.2 Für den Fall, dass für die Lieferung einer Anlage im Vertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Vertrages bedungen ist und sich die beim Auftragnehmer tatsächlich anfallenden Mehr- oder Minderkosten, insbesondere aufgrund tariflicher Änderungen und/oder Materialpreisänderungen für die jeweilige Ware und/oder Bauteile, geändert haben, passen wird den vereinbarten Preis dergestalt an, dass der bei Vereinbarung des Preises kalkulierte Gewinn (Ertrag minus Aufwand) gleich bleibt. Wir haben die Preisanpassung gegenüber dem Auftraggeber nachvollziehbar zu begründen. Sofern hieraus eine Preiserhöhung um mehr als 5% resultiert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die längere Lieferzeit beruht auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat. Für den Fall, dass wir bereits zulässige Teillieferungen zu unveränderten Preisen erbracht haben und diese Teillieferungen für den Auftraggeber brauchbar sind, besteht das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bezüglich der bereits gelieferten Waren nicht. Unbeschadet dessen, werden wir dem Auftraggeber jede beabsichtigte Preiserhöhung mindestens vier Wochen vorher in Textform mitteilen.
 
VI. Lieferung und Lieferzeit
6.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.
6.2 Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
6.3 Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
6.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Pandemien, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
6.5 Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI beschränkt.
 
VII. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Lonnerstadt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
7.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
7.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
7.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7.5 Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VII. 7.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen sind und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
 
VIII. Gewährleistung, Sachmängel
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. 
8.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
8.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer XI bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
8.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
 
IX. Zahlungsbedingungen
9.1 Bei Auftragserteilung sind 10 % des Gesamtrechnungsbetrages sofort nach Rechnungserhalt als Anzahlung fällig zu entrichten. Am Tag der Lieferung der Anlage sind 75 % des Gesamtrechnungsbetrages zur Zahlung fällig. Der Restbetrag in Höhe von 15 % Gesamtrechnungsbetrages ist innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter technischer Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer fällig.
9.2 Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
9.3 Die Aufrechnung ist nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen von uns schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen kann nur im Hinblick auf solche Ansprüche geltend gemacht werden, die sich unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
9.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
 
X. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
10.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.4 Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 10.2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 10.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
 
XI. Haftung, Gewährleistung, Herstellergarantie
11.1 Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die Sie nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
11.2 Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware. Dabei müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. 
11.3 Sie können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt Ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
11.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
11.5 Wir haften auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern wir eine solche bezüglich des gelieferten Gegenstands abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haften wir hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
11.6 Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen, so ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
11.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11.8 Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der von Ihnen gegen uns erhoben Ansprüche. 
11.9 Es gilt zusätzlich: Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 
11.10 Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
 
XII. Verjährung
12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).70 Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b72 BGB).
12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.73 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 11.4 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
 
XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Lonnerstadt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage